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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Die Beitragsbemessung bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mitgliedern, sog. Selbstzahler, wurde vom GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Einbeziehung von Kapitalvermögen zum 01.07.2011 geändert.

Nach der Änderung werden die innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen erst im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt (§ 6 Abs. 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze). Die Einnahmen werden ab dem Zeitpunkt der turnusmäßig durchzuführenden Anpassung der Beitragsfestsetzung mit einem Zwölftel des Jahresbetrags für die folgenden zwölf Kalendermonate in die Beitragsberechnung einbezogen. Beginnend ab 01.07.2011 soll bei den jeweils nächsten turnusmäßigen Einkommensüberprüfungen auf das neue Berechnungsmodell umgestellt werden.

Der GKV-Spitzenverband bestimmt auf der Grundlage des § 239 S. 1 SGB V die Einzelheiten über die Beitragsbemessung. Er hat dazu „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge? erlassen. Diese Grundsätze werden als Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bezeichnet. Sie datieren vom 27.10.2008 und sind inzwischen dreimal geändert worden. Die letzte Änderung und aktuelle Fassung ist vom 06.05.2010. Die Grundsätze treffen Regelungen zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung. Das Gesetz bestimmt weiter, dass bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 SGB V).

Quelle: GKV-Spitzenverband, NWB online 12.07.2011
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