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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Aufwendungen für gelieferte Mahlzeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen (FG Münster, Urteil v. 15.7.2011 - 14 K 1226/10; Revision anhängig; veröffentlicht am 15.8.2011).
Nach § 35a Abs. 2 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% (höchstens 4.000 €) der Aufwendungen, soweit diese nicht anderweitig abziehbar sind.

Das FG führte aus: "Haushaltsnahe" Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen (u.a. BFH, Urteil v. 29.1.2009 - VI R 28/08). Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Allerdings verlange der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG nicht nur einen inhaltlichen Bezug zu Haushaltstätigkeiten, sondern notwendigerweise auch einen räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Dies ergibt sich nach Auffassung der Gerichts insbesondere auch aus § 35a Abs. 4 EStG, der ausdrücklich vorsieht, dass die Dienstleistung "in einem .... Haushalt des Steuerpflichtigen ... erbracht wird". Die Zubereitung und die Anlieferung von Mahlzeiten seien insofern keine haushaltsnahen Dienstleistungen, weil sie nicht im Haushalt erbracht worden seien.

In seiner Entscheidung hat das FG ebenfalls geurteilt, dass die Erhöhung des Höchstbetrages für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG auf 1.200 € erst ab dem VZ 2009 gilt. Im Hinblick auf ein zu dieser Frage bereits anhängiges Revisionsverfahren beim BFH (Az. VI R 65/10) hat das Gericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter August 2011, NWB online 16.08.2011
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