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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (465 Worte)

Aufwendungen für den Besuch einer Hochbegabten-Schule (BFH)

Aufwendungen der Eltern für den Schulbesuch ihres hochbegabten Kindes sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt ist (BFH, Urteil v. 12.5.2011 - VI R 37/10; veröffentlicht am 10.8.2011).

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Hierzu gehören insbesondere Krankheitskosten und zwar auch dann, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet.

Im Streitfall hatten die Eltern ihr hochbegabtes Kind, das an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom leidet, auf Empfehlung des Allgemeinen Sozialdienstes und ihrer Hausärztin auf ein Internat in Schottland geschickt. Die Schul- und Internatskosten machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzgericht der ersten Instanz verweigerte eine Anerkennung der Kosten mit dem Argument, die medizinische Notwendigkeit des Internatsbesuchs hätte durch ein vor dem Besuch der Schule bzw. vor Beginn des Schuljahres ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten belegt werden müssen.

Der BFH führte aus: Da der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nach der neuen BFH-Rechtsprechung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss, sondern auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden kann, wird das FG in einem zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob der Besuch der schottischen Schule wegen der Hochbegabung des Kindes medizinisch angezeigt war.
In diesem Fall können die geltend gemachten Kosten unmittelbare Krankheitskosten sein. Dies gilt dann auch für Kosten einer auswärtigen der Krankheit geschuldeten Internatsunterbringung, selbst wenn diese zugleich der schulischen Ausbildung dient. Die erforderlichen Feststellungen hat das FG nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu treffen.

Die Richter weisen in ihrer Entscheidung ferner darauf hin, dass außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG nur insoweit abziehbar sind, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen endgültig selbst getragen hat. Deshalb müssen sich die Kläger die Jugendhilfeleistungen der Stadt A, die sie für den Schulbesuch ihres Kindes erhalten haben, belastungsmindernd anrechnen lassen.

Nach derzeitigem Stand des sich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist geplant, den Steuerpflichtigen gesetzlich zu verpflichten, die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten wieder durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen, wenn es sich bspw. um Aufwendungen für eine Kur, eine psychotherapeutische Behandlung oder aber auch eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes handelt. Die Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anwendbar sein. Insofern würde die derzeitige für den Steuerzahler günstige BFH-Rechtsprechung wieder ausgehebelt (vgl. hierzu auch Kanzler in NWB 29/2011 S. 2425).
Quelle: BFH online, NWB online 10.08.2011

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