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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (246 Worte)

BFH, 30.03.2017, IV R 11/15

Ein Urlaubsabgeltungsanspruch ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern eine reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen (BAG, Urteil v. 9.8.2011 - 9 AZR 352/10).

Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.

Eine Arbeitnehmerin war in Teilzeit beschäftigt. Sie ist seit Oktober 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. 2009 verlangte sie von ihrem Arbeitgeber, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub in Höhe von 1.613,62 Euro abzugelten. Nach § 37 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden.

Das BAG führte aus: Die Urlaubsabgeltungsansprüche der Arbeitnehmerin sind im Streitfall wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs.

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 63/11, NWB online 09.08.2011

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