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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (375 Worte)

Darlehensausfall im Privatvermögen

Die Wahl der Steuerklassen V/III und der Antrag auf getrennte Veranlagung stellen einen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn die Kombination der Wahlrechte erkennbar den Zweck verfolgt, einerseits eine Steuererstattung bei dem einen Ehegatten zu erreichen, andererseits aber die Durchsetzung der damit verbundenen Steuernachforderung bei dem anderen Ehegatten zu vereiteln (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.4.2011 - 2 K 4920/08).

Bei der Steuerklassenkombination V und III wird die Lohnsteuer bei dem Ehegatten der Steuerklasse III so abgezogen, als würde er mit dem anderen Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und als würde der andere Ehegatte keinen Arbeitslohn und auch keine anderen Einkünfte erzielen. Durch die Steuerklasse III soll bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, eine Steuerüberzahlung vermieden werden, die bei einem Steuerabzug nach Maßgabe der Steuerklasse IV dann eintreten würde, wenn der andere Ehegatte entweder keine oder erheblich geringfügigere Einkünfte erzielte.

Ein Steuersparmodell der ganz besonderen Art hatte sich nämlich ein Ehepaar ausgedacht. Beide waren Angestellte. Jahrelang wählten sie die Steuerklassen III und V. Das war für sich betrachtet o.k., denn die Frau verdiente weniger als ihr Mann. Das Paar profitierte also unterm Strich. Bei der jährlichen Steuererklärung wählten beide jedoch die getrennte Veranlagung. Dies führte dazu, dass die Frau jedes Jahr eine hohe Steuererstattung erhielt, während der Mann kräftig nachzahlen musste. Besser gesagt, sollte, denn er zahlte einfach nicht. Fünf Jahre lang versuchte das Finanzamt erfolglos, Steuern bei ihm einzutreiben. Vergeblich. Beim verschuldeten Ehemann war nichts zu holen. Dann wurde es dem Finanzamt zu bunt. Als die Ehefrau im Jahr Nummer Sechs nach dem Muster der Vorjahre getrennte Veranlagungen beantragte, lehnte es den Antrag ab.

Das FG führte aus: Zwar können Ehegatten, deren Lohnsteuer nach den Steuerklassen III und V erhoben wird, in der Jahressteuerveranlagung anstelle der Zusammenveranlagung auch die getrennte Veranlagung wählen. Sofern die Eheleute mehrere sachlich zusammenhängende Wahlrechte jedoch erkennbar gegen ihren Zweck ausüben, um einerseits eine Steuererstattung zu erreichen, andererseits aber die Durchsetzung der damit verbundenen Steuernachforderung zu vereiteln, so ist dies als Rechtsmissbrauch zu werten. § 42 AO erfasst gerade die Fälle, in denen gesetzlich zulässige rechtliche Gestaltungen gewählt werden, die im Einzelnen nicht zu beanstanden sind, in ihrer Gesamtheit aber nur dazu dienen, Steuern zu vermeiden, sei es durch eine niedrigere Steuerfestsetzung oder durch eine Vereitelung der Beitreibung.

Quelle: NWB online 05.08.2011
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[…] einer ausnahmsweise zulässigen Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehen auch bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages auch für Darlehen innerhalb eines Cash-Pools […]

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