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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (324 Worte)

Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (BGH)

Der alleinerziehende geschiedene Ehepartner muss nach der Scheidung im Grundsatz wieder in Vollzeit arbeiten, wenn das Kind drei Jahre alt ist und betreut wird. Nur gravierende individuelle Einzelumstände rechtfertigen Ausnahmen (BGH, Urteil v. 15.6.2011 - XII ZR 94/09).

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen (§ 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Gesetzgeber hat damit einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der nur aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann. Zugleich hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt.

Der BGH führte aus: Die gesetzliche Neuregelung verlangt zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (BGH, Urteil v. 30.3.2011 - XII ZR 3/09, m.w.N). Ein solcher gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren. Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1.1.2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.

Für den unterhaltsberechtigten Elternteil bedeutet die o.g. Verschärfung der Rechtsprechung, dass er und sein Anwalt konkrete „durchgreifende“ Umstände anführen müssen, warum das Kind weiterhin persönlich in einem Umfang betreut werden muss, der einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegensteht. Der Begründungsaufwand dafür wird in Zukunft sehr hoch sein.

Quelle: BGH online, NWB online 04.08.2011
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Donnerstag, 28. März 2024

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