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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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mechanisches Versehen - Änderung einer Steuerfestsetzung
Der Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub, den ein Sportartikel-Hersteller für einen Kommanditisten übernimmt, ist auch nicht anteilig als Betriebsausgabe abzugsfähig (FG Köln, Urteil v. 16.6.2011 - 10 K 3761/08; veröffentlicht am 1.8.2011).
Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung eines Steuerpflichtigen mit sich bringt, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 12 EStG). Dies gilt auch dann, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.Im Streitfall trug die Klägerin u.a. vor, die Beiträge an den Golfclub seien im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse geleistet worden. Zum einen entwickelt sie neue Golfartikel. Zum anderen erschließt sie den Markt der Golfsportartikel für sich, wobei man nicht ohne fundierte Kenntnisse der Sportart auskommt.
Das Gericht führt aus: Aufwendungen einer Kommanditgesellschaft für die private Lebensführung ihres Kommanditisten können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sondern stellen Privatentnahmen dar. Dies gilt auch dann, wenn durch die Mitgliedschaft des Kommanditisten die Tätigkeit des Unternehmens gefördert wird. Denn das Golfspiel als Trendsportart betrifft in nicht unerheblichem Umfang die private Lebensführung eines Steuerpflichtigen. Die betriebliche und private Veranlassung der Mitgliedschaft greifen dabei so ineinander, dass eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung nicht möglich ist. Da objektive Kriterien für eine Aufteilung der betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge fehlen, kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (vgl. auch BFH, Beschluss v. 21.9.2009 - GrS 1/06 unter C.III.4.c). Ebenfalls scheidet die Schätzung einer hälftigen Aufteilung der Aufwendungen aus (insoweit ggf. anderer Auffassung BFH, Urteil v. 24.2.2011 - VI R 12/10).
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob nach der neuen Rechtsprechung des BFH zur Abzugsfähigkeit gemischter Aufwendungen (GrS 1/06) Beiträge zu einem Golfclub weiterhin in voller Höhe nicht abzugsfähig seien.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 1.8.2011, NWB online 02.08.2011
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