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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Wird ein Arbeitsvertrag offenkundig allein zur Absicherung gegen Krankheit abgeschlossen, führt das nicht zu einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet meist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Ein wichtiges Kriterium in der Sozialversicherung ist, dass der Arbeitnehmer weisungsgebunden ist. Beurteilt wird dies nicht nur nach den Angaben der Betroffenen. Vielmehr wird betrachtet, wie und ob die Beschäftigung in der Praxis gelebt wird. Es muss erkennbar sein, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen tatsächlich erfüllen.

Kein Versicherungsschutz bei fingiertem Beschäftigungsverhältnis Wird ein Arbeitsvertrag offensichtlich allein deswegen geschlossen, um gegen Krankheit abgesichert zu sein, entsteht dadurch keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 19.5.2011 mit einem jetzt veröffentlichten Urteil (L 10 KR 52/07) entschieden. Die Richter waren überzeugt davon, dass das Arbeitsverhältnis nur abgeschlossen wurde um einen Krankenversicherungsschutz zu erreichen.

Tochter wird anstelle einer anderen Arbeitskraft beschäftigt Die nicht krankenversicherte Klägerin hatte eine Beschäftigung im Imbissbetrieb ihres Vaters aufgenommen. Sie wurde mit einem monatlichen Entgelt von 405 EUR bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden versicherungspflichtig angemeldet. Im Fragebogen der Krankenkasse gab der Vater an, dass die Tochter wie eine fremde Arbeitskraft weisungsgebunden in den Betrieb eingegliedert sei und die Beschäftigung tatsächlich ausübt. Die Tätigkeit sei nicht wie familienhafte Mitarbeit durch gleichberechtigtes Nebeneinander zum Betriebsinhaber geprägt. Die Klägerin wirke bei der Führung des Betriebes z. B. auf Grund besonderer Fachkenntnisse mit. Ohne die Mitarbeit der Tochter müsste eine andere Arbeitskraft eingestellt werden.

Tatsächliche Verhältnisse sprechen gegen die Vertragslage Die Krankenkasse zweifelte an diesen Angaben. Insbesondere der geringe Stundenlohn sprach dagegen, dass die Klägerin anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wurde. Bereits wenige Wochen nach dem Anmeldedatum musste die Tochter wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden. Sie war längere Zeit arbeitsunfähig. Die Klägerin entband die behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht. Daher konnten die Richter die medizinischen Aspekte nur auf Indizien gestützt beurteilen.

Die Klägerin und ihr Vater wussten bereits bei Vertragsschluss von der Erkrankung und der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit. Der Vater hatte den Betrieb allein bewirtschaftet, bevor er die Tochter einstellte. Die Richter würdigten die Gesamtumstände und gingen davon aus, dass der Arbeitsvertrag nur geschlossen wurde, um einen Krankenversicherungsschutz für die Klägerin zu begründen. Es sei nicht ernstlich angestrebt gewesen, die wechselseitigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen.

Beweispflicht liegt beim Antragsteller Wer Versicherungspflicht begründen will, ist beweispflichtig für entsprechende Tatsachen. Solche überzeugende Beweise, die die Versicherungspflicht begründen würden, konnte die Familie im vorliegenden Fall nicht beibringen. Folglich bestand kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Haufe Online-Redaktion 26.07.2011

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