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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (314 Worte)

Abgrenzungskriterien Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft

Der BFH hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden (BFH, Beschluss v. 16.6.2011 - IV B 120/10; veröffentlicht am 20.7.2011).

Der Steuergesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2009 den Unternehmen durch den neuen § 146 Abs. 2a AO erstmalig die Möglichkeit eingeräumt, ihre elektronischen Bücher und sonstigen elektronischen Aufzeichnungen im Ausland zu führen und aufzubewahren. Um einer evtl. erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung in das Inland Nachdruck zu verleihen, wurde begleitend dazu das sog. Verzögerungsgeld eingeführt (§ 146 Abs. 2b AO). Fraglich war hier u.a., ob bei Verletzung von Mitwirkungspflichten unabhängig von der Verlagerung der Buchführung ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann.

Der BFH führte aus: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Verzögerungsgeld auch verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamts zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Es bestehen indes ernstliche Zweifel, ob die mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben angeforderten Unterlagen i.S. des § 200 Abs. 1 AO von § 146 Abs. 2b AO gedeckt ist. Die Zulässigkeit einer mehrfachen Festsetzung wegen derselben Verpflichtung lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 146 Abs. 2b AO entnehmen.

Anmerkung: Das sog. Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500 € und höchstens 250.000 €. Der Finanzverwaltung steht damit neben der auch weiter bestehenden Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgelds ein durchaus scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Zwangsgeldes, das höchstens 25.000 € betragen darf. Zudem ist das Verzögerungsgeld anders als das Zwangsgeld auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt.

Quelle: BFH online, NWB 20.07.2011

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Dienstag, 23. April 2024

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