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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (453 Worte)

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Ein Unternehmer kann den Vorsteuerabzug erst für den Erklärungszeitraum vornehmen, in dem die Voraussetzung des Besitzes einer ordnungsgemäßen Rechnung erfüllt ist. Aus der sog. "Pannon Gép Entscheidung" des EuGH lässt sich keine generelle Abkehr vom Grundsatz der ex-tunc-Wirkung herleiten (FG Niedersachsen, Urteil v. 25.10.2010 - 5 K 425/08, Revision anhängig).

Kann im Hinblick auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Pannon Gép“ (vgl. EuGH, Urteil v. . 15.7.2010 - Rs. C-368/09) eine Rechnungsberichtigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt entfalten, zu dem die ursprüngliche und berichtigte Rechnung erteilt worden ist? Diese Frage wird zurzeit kontrovers diskutiert (vgl. hierzu u.a. Hilbertz, in NWB 17/2011 S. 1434).

Sachverhalt: Im Streitfall war u.a. der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs im Fall der verspäteten Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung streitig.

Das Gericht führt aus: Der Gesetzgeber hat im geltenden Umsatzsteuerrecht klar festgelegt, dass die Entstehungsvoraussetzungen für die Umsatzsteuer einerseits und den Vorsteuerabzug andererseits nicht identisch sind. Die an die Finanzbehörde zu leistende Umsatzsteuer entsteht nach geltendem Umsatzsteuerrecht unabhängig von einer Rechnungserteilung, nämlich bei Leistungsausführung. Demgegenüber hängt der Anspruch auf den Vorsteuerabzug von der Ausgabe einer Rechnung (§ 14 UStG) und weiteren Voraussetzungen ab, die im Einzelnen in § 15 UStG geregelt sind. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a MwStSystRL für den Erklärungszeitraum vorzunehmen ist, in dem beide nach Art. 167 und Art. 168 Buchstabe a MwStSystRL erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Lieferung von Gegenständen bzw. die Dienstleistung muss also bewirkt worden sein und der Steuerpflichtige muss im Besitz einer Rechnung sein (vgl. EuGH, Urteil v. 29.4.2004 - C-152/02, „Terra Baubedarf-Handel GmbH“). Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung auch darauf verwiesen, dass es nicht etwa gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, dass der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug erst für den Erklärungszeitraum vornehmen kann, in dem die Voraussetzung des Besitzes einer Rechnung für die der Entstehung des Vorsteuerabzugs erfüllt ist. Diese Rechtsprechung hat der EuGH auch nicht durch die sog. „Pannon Gép Entscheidung“ aufgegeben. Das Gericht geht davon aus, dass der EuGH in der „Pannon Gép Entscheidung“ lediglich einen Sonderfall entschieden hat, nach der auch eine neue Rechnung nach „Stornierung“ der ursprünglichen Rechnung eine zulässige Rechnungsberichtigung darstellt. Dies gilt in diesem Fall jedenfalls solange, wie die „erstinstanzliche Steuerbehörde“ noch nicht abschließend über den Vorsteuerabzug entschieden hat. Die neue Rechnung braucht dann nicht - wie z.B. in Abschn. 188 Abs. 1 Satz 4 UStR 2008 gefordert - die Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnungsnummer zu beinhalten, sondern kann auch in einem neuen Rechnungskreis eine selbstständige Rechnungsnummer aufweisen. Nur diesen Sonderfall hat der EuGH zur Überzeugung des Gerichts entschieden. Keinesfalls lässt sich aber aus der der „Pannon Gép Entscheidung“ eine generelle Abkehr vom Grundsatz der ex-tunc-Wirkung herleiten (a.A. Wäger, in DStR 2010, 1478 ff.).

Quelle: FG Niedersachsen online, NWB Datenbank 23.05.2011
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