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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (225 Worte)

Praktikanten und Mindestlohn

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen, die ein Steuerpflichtiger in dem Ehevertrag als Gegenleistung für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart hatte und nun an die geschiedene Ehefrau zahlt, teilweise als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eingestuft werden können.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erzielte im Jahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei Eheschließung im Jahr 1980 hatten die Eheleute in einem Ehevertrag vereinbart, dass bei Scheidung der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Stattdessen wurde ein dynamischer Ehegatten-Lebens-Versicherungsvertrag
abgeschlossen, der bei Fälligkeit zu gleichen Teilen ausgezahlt werden sollte. Die Ehe wurde 1996 geschieden. 2005 zahlte der Versicherer den Betrag aus. Der Kläger überwies die Hälfte. Der Kläger gab diesen an seine geschiedene Frau gezahlten Betrag als vorab entstandene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an. Das Finanzamt berücksichtigte dies jedoch nicht.

Der BFH stellte fest, dass eine wie im Streitfall geleistete Zahlung zum Abzug von Werbekosten berechtigen könne, wenn sie Ausgleichscharakter besitze. Es sei entscheidend, ob der Ehegatte die hälftig überlassene Versicherungssumme als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich an die frühere Ehegattin gezahlt habe. Falls das Finanzamt bei der Prüfung feststellen werde, dass die Abrede ganz oder teilweise auf den ausgeschlossenen Versorgungsausgleich ziele, dann sei der Kläger zum Abzug des an seine geschiedene Frau gezahlten Betrags als Werbungskosten berechtigt.

(BFH Urteil vom 24.03.2011 – VI R 59/10)
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Freitag, 19. April 2024

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