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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (267 Worte)

Grenzüberschreitende Zusammenveranlagung (BFH)

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige der EU bzw. des EWR können die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU bzw. EWR Ausland lebenden Ehegatten auch dann beanspruchen, wenn die gemeinsamen Einkünfte zu weniger als 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte der Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag übersteigen (BFH, Urteil v. 8.9.2010 – I R 28/10; veröffentlicht am 22.12.2010). Dies gilt seit der Neufassung des § 1a Abs. 1 EStG 2002 durch das JStG 2008.

Der BFH führt in dem Urteil aus, dass der Satz " Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 ..." im § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 n.F. nicht so verstanden werden kann, dass die Einkünfte der Ehegatten auch bei unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen i.S. von § 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG 2002 n.F. erfüllen müssen. Die Vorschrift ordnet die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG 2002 n.F. nicht an, sondern setzt sie voraus und bestimmt, wie in diesem Fall zu verfahren ist. Dies folgt auch aus der Gesetzesbegründung.

Danach soll bei nach § 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F. unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen, die die Zusammenveranlagung mit ihren im Ausland lebenden Ehegatten gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F. beantragen, aus Gründen der Gleichbehandlung der intakten mit der gescheiterten Ehe das Erfordernis aufgegeben werden, dass nahezu alle ihre Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen müssen. Wäre dennoch zu prüfen, ob die inländischen Einkünfte der Ehegatten mindestens 90 v.H. der gesamten Einkünfte erreichen und die im Ausland erzielten Einkünfte nicht höher als der doppelte Grundfreibetrag sind, müsste die bisherige Regelung weitgehend fortgeschrieben werden.

Steuerberater Clas-Peter Müller, Hamburg.

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