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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (192 Worte)

Abgabefristen

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes (BGBl. I S. 1707) am 01.07.2010 besteht für jeden Girokontoinhaber ein Anspruch auf Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Das P-Konto gewährleistet einen automatischen Pfändungsschutz. Der Schuldner kann automatisch über den monatlichen Pfändungsfreibetrag (derzeit 985,15 € pro Kalendermonat) auf dem Konto verfügen (BT-Drucks. 16/7615, S. 13).

Für das Ausschöpfen des Pfändungsfreibetrages ist darauf abzustellen, ob der Schuldner bereits über den pfändungsfreien Betrag verfügt hat. Der in einem Kalendermonat nicht ausgeschöpfte Pfändungsfreibetrag, wird in der Höhe der Nichtausschöpfung auf den nächsten Monat übertragen und erhöht entsprechend den für diesen neuen Monat geltenden Freibetrag (BT-Drucks. 16/7615, S. 13, 19).  Erfolgen in einem Kalendermonat keine Verfügungen auf dem Pfändungsschutzkonto, wird der in vollem Umfang nicht ausgeschöpfte Pfändungsfreibetrag auf den nächsten Monat übertragen. Er erhöht den für diesen neuen Monat geltenden Freibetrag entsprechend.

Rechtlich anders ist der Umgang mit Zahlungen(z.B. Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion) zum Monatsende (Monatsanfangsproblem). Der Bundesregierung ist wohl bekannt, dass es bei der Auszahlung von Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion zum Monatsende zu praktischen Problemen gekommen ist. Das Gesetz ordnet diesbezüglich an, dass der Inhaber eines P-Kontos über das gepfändete Kontoguthaben jeweils monatlich in Höhe des Freibetrags verfügen kann.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 19. April 2024

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