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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (108 Worte)

Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung

Aufwendungen für die Reinigung von Kleidung sind grundsätzlich nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung. Das gelte auch, wenn die Bekleidung fast ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird, weil dies der Arbeitgeber anordnet.

Dies gelte jedoch nicht für die Reinigung typischer Berufskleidung. Die Einordnung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheidet gemäß FG dann aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Üblichen liegt.

Demnach handelt es sich bei Hosen und Socken nicht um typische Berufskleidung, weil sie von jedermann getragen werden könnten. Anders verhält es sich bei speziell umfunktionierten Kleidungsstücken (vom Arbeitgeber veränderte Kittel, Jacken usw. mit z.B. Firmenlogos, die einheitlich getragen werden).

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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