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Erbschaft

Erbengemeinschaft, Testament, Vermächtnis

Allgemein

Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte ...

... doch nichts ist schlimmer als Erbstreitigkeiten. Denn da freut sich letztendlich keiner.

Wenn dann noch das Finanzamt hinzukommt...

Bevor wir Ihnen bei einer Sorge unter die Arme greifen können, einige Punkte vorweg.

Die gesetzliche Erbfolge setzt immer dann ein, wenn Erblasser keine Testamente aufgesetzt und auch keinen Erbvertrag abgeschlossen haben.

Die lebenden Verwandten erben dann nach dem Gesetz entsprechend ihres Verwandtschaftsgrads

  • Verwandte 1. Ordnung: Kinder und Enkel,
  • Verwandte 2. Ordnung: Eltern und Geschwister,
  • Verwandte 3. Ordnung: Großeltern, Onkel und Tanten.

Die gesetzliche Erbfolge setzt immer dann ein, wenn Erblasser keine Testamente aufgesetzt und auch keinen Erbvertrag abgeschlossen haben.

Ablauf

Wer bekommt was?

Das Gesetz schreibt vor, dass solange auch nur ein Verwandter der 1. Ordnung vorhanden ist, gehen Verwandte der 2. Ordnung leer aus.

Das Selbe gilt für die weiter entfernten Verwandte.

Solange ein Kind oder ein Elternteil noch leben, sind deren Nachkommen von der Erbschaft ausgeschlossen (Repräsentation).

Fällt ein grundsätzlich Erbberechtigter weg, treten an seine Stelle seine Kinder. Das nennt das Gesetz "Eintrittsrecht".

Das deutsche Erbrecht schreibt vor, dass der überlebende Partner neben den Kindern immer ein Viertel des Nachlasses erbt; selbst wenn nur ein Kind vorhanden ist.

Sollten außer ihm nur Verwandte der 2 Ordnung vorhanden sein, erbt der überlebende Ehegatte hingegen die Hälfte, also das doppelte.

Sollte die Ehe als Zugewinngemeinschaft geführt worden sein, dann erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um ein weiteres Viertel.

Sind also Kinder vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte, die nicht den Kindern zufällt.

Was will das Finanzamt?

Vermögensbewertung

Mit der Erbschaftsteuer will der Gesetzgeber an Vermögensübergängen teilhaben.

Dafür ist das übergehende Vermögen mit unterschiedlichen Möglichkeiten zu bewerten.

Der Gesetzgeber begünstigt einige Arten von Vermögen entweder

  • mittels Freibeträgen,
  • mittels Begünstigungsvorschriften,
  • mittels grundsätzlicher Freistellung,
  • mittels Steuerstundung.

Diese verschiedenen Begünstigungen gilt es optimal auszunutzen. Dies gelingt auch durch vorausschauende Planung für den Fall der Fälle.

Benötigen Sie konkrete Hilfe?

Wir begleiten

Scheuen Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren.

  • Alle denkbaren Konstellationen sollen in die steuerlich richtigen Bahnen gelenkt werden.
  • So wird das übertragbare Vermögen auch optimal übertragen und bleibt nicht unnütz beim Fiskus "hängen".
  • Lassen Sie uns rechtzeitig planen bzw. im Fall der Fälle steueroptimal erklären.

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