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... doch nichts ist schlimmer als Erbstreitigkeiten. Denn da freut sich letztendlich keiner.
Wenn dann noch das Finanzamt hinzukommt...
Bevor wir Ihnen bei einer Sorge unter die Arme greifen können, einige Punkte vorweg.
Die gesetzliche Erbfolge setzt immer dann ein, wenn Erblasser keine Testamente aufgesetzt und auch keinen Erbvertrag abgeschlossen haben.
Die lebenden Verwandten erben dann nach dem Gesetz entsprechend ihres Verwandtschaftsgrads
Die gesetzliche Erbfolge setzt immer dann ein, wenn Erblasser keine Testamente aufgesetzt und auch keinen Erbvertrag abgeschlossen haben.
Das Gesetz schreibt vor, dass solange auch nur ein Verwandter der 1. Ordnung vorhanden ist, gehen Verwandte der 2. Ordnung leer aus.
Das Selbe gilt für die weiter entfernten Verwandte.
Solange ein Kind oder ein Elternteil noch leben, sind deren Nachkommen von der Erbschaft ausgeschlossen (Repräsentation).
Fällt ein grundsätzlich Erbberechtigter weg, treten an seine Stelle seine Kinder. Das nennt das Gesetz "Eintrittsrecht".
Das deutsche Erbrecht schreibt vor, dass der überlebende Partner neben den Kindern immer ein Viertel des Nachlasses erbt; selbst wenn nur ein Kind vorhanden ist.
Sollten außer ihm nur Verwandte der 2 Ordnung vorhanden sein, erbt der überlebende Ehegatte hingegen die Hälfte, also das doppelte.
Sollte die Ehe als Zugewinngemeinschaft geführt worden sein, dann erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um ein weiteres Viertel.
Sind also Kinder vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte, die nicht den Kindern zufällt.
Mit der Erbschaftsteuer will der Gesetzgeber an Vermögensübergängen teilhaben.
Dafür ist das übergehende Vermögen mit unterschiedlichen Möglichkeiten zu bewerten.
Der Gesetzgeber begünstigt einige Arten von Vermögen entweder
Diese verschiedenen Begünstigungen gilt es optimal auszunutzen. Dies gelingt auch durch vorausschauende Planung für den Fall der Fälle.
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