Anforderungen an die Steuerfreiheit von Feiertags- und Nachzuschlägen
In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass für die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 EStG es unschädlich sein kann, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen über die getätigten Angaben hinaus keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit beinhalten.
Gem. § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn ist gem. § 3b Abs. 2 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Nachtarbeit, der Einhaltung des Maximalbetrags und der Lohnzahlung neben dem Grundlohn für die tatsächlich geleistete Nachtarbeit liegen vor; darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
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