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- Disquotale Gewinnausschüttung 2.0
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- Sonntag, 26. November 2023
Der BFH hatte sich mit Urteil vom 28. September 2022 (VIII R 20/20) zur steuerlichen Behandlung eines punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses zu äußern.
In der Urteilsbegründung stellte der Senat klar,...Der BFH hatte sich mit Urteil vom 28. September 2022 (VIII R 20/20) zur steuerlichen Behandlung eines punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses zu äußern.Mehr
In der Urteilsbegründung stellte der Senat klar, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist.
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- Mittwoch, 22. November 2023
Der BFH hatte sich mit Urteil vom 20. Juni 2023 (IX R 8/22) zum Zuwendungsnießbrauch an minderjährige Kinder geäußert.
In der Urteilsbegründung stellte der Senat klar, dass die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle Vermietung und...Der BFH hatte sich mit Urteil vom 20. Juni 2023 (IX R 8/22) zum Zuwendungsnießbrauch an minderjährige Kinder geäußert.Mehr
In der Urteilsbegründung stellte der Senat klar, dass die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchsrechts nicht missbräuchlich ist, wenn dem Zuwendenden, von der Verlagerung der Einkunftsquelle abgesehen, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht.
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- Samstag, 11. November 2023
In einem nunmehr neuen Urteil hatte sich der BFH am 20. September 2022 (IX R 18/21) erneut zur
wechselseitige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation) unter Wert geäußert.
Hier heißt es: Ein "Verlust" i.S. des § 17 Abs....In einem nunmehr neuen Urteil hatte sich der BFH am 20. September 2022 (IX R 18/21) erneut zurMehr
wechselseitige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation) unter Wert geäußert.
Hier heißt es: Ein "Verlust" i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, der im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils krass verfehlenden Kaufpreises entsteht, führt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil und stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO) dar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07.12.2010 - IX R 40/09).
Zum Blogbeitrag: https://www.cpm-steuerberater.de/news/entry/2023/11/05/8705-anteilsrotation-als-gestaltungsmodell
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- Sonntag, 15. Oktober 2023
Der BFH hatte sich mit Beschlüssen vom 17. August 2023 (V R 7/23 und V R 22/20) zum fehlenden Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen geäußert.
In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar,...Der BFH hatte sich mit Beschlüssen vom 17. August 2023 (V R 7/23 und V R 22/20) zum fehlenden Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen geäußert.Mehr
In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass § 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden sei, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt.
Zum Blogbeitrag: https://www.cpm-steuerberater.de/news/entry/2023/10/03/8668-umsatzsteuerfreie-vermietung-von-betriebsvorrichtungen
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- General
- Sonntag, 15. Oktober 2023
In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass für die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 EStG es unschädlich sein kann, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen über die getätigten Angaben hinaus keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der...In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass für die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 EStG es unschädlich sein kann, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen über die getätigten Angaben hinaus keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit beinhalten.Mehr
Gem. § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn ist gem. § 3b Abs. 2 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Nachtarbeit, der Einhaltung des Maximalbetrags und der Lohnzahlung neben dem Grundlohn für die tatsächlich geleistete Nachtarbeit liegen vor; darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
Zum Blogbeitrag: https://www.cpm-steuerberater.de/news/entry/2023/09/30/8666-anforderungen-an-die-steuerfreiheit-von-feiertags-und-nachzuschl%C3%A4gen
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- General
- Sonntag, 15. Oktober 2023
Bei der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinses für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen steht die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen einem Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der...Bei der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinses für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen steht die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen einem Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung nicht entgegen.Mehr
Es widerspricht allgemeinen Erfahrungssätzen, wenn das Tatgericht ohne gegenteilige Tatsachenfeststellungen davon ausgeht, dass ein fremder Dritter für ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen denselben Zins vereinbaren würde wie für ein besichertes und vorrangiges Darlehen.
Zum Blogbeitrag: https://www.cpm-steuerberater.de/news/entry/2023/09/21/8658-bfh,-i-r-62-17,-18-05-2021
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- Sonntag, 08. Oktober 2023
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- Dienstag, 03. Oktober 2023
Die GWG-Abschreibung soll ab 2024 auf 1.000 € ausgeweitet werden. Die Grenze für die Pool-Abschreibung soll auf 5.000 € angehoben werden. Zugleich soll die Abschreibung des Sammelpostens dann über 3 Jahre erfolgen anstatt bisher über 5 Jahre. Die...Die GWG-Abschreibung soll ab 2024 auf 1.000 € ausgeweitet werden. Die Grenze für die Pool-Abschreibung soll auf 5.000 € angehoben werden. Zugleich soll die Abschreibung des Sammelpostens dann über 3 Jahre erfolgen anstatt bisher über 5 Jahre. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG soll auf 50 % erhöht werden.Mehr
Wichtige Änderungen im Wachstumschancengesetz: https://www.cpm-steuerberater.de/news/entry/2023/09/24/8664-wachstumschancengesetz
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- Dienstag, 03. Oktober 2023
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- Dienstag, 03. Oktober 2023
Denn eine Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude...Denn eine Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden.Mehr
"Wohnenlassen" nicht berücksichtigungsfähiger
Kinder https://www.cpm-steuerberater.de/news/entry/2023/09/17/8653-wohnenlassen-nicht-ber%C3%BCcksichtigungsf%C3%A4higer-kinder
Scheidungsbedinger Verkauf des Eigenheims
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Tagesweises Vermieten
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Wohnungsüberlassung an die Mutter
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