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Polizisten, Lehrer, Berufssoldaten, Berufsfeuerwehrleute – unter den Beamten sind viele verschiedene Berufe vertreten.
Die Besonderheiten bei der Besoldung der Beamten wirken sich neben den versicherungsrechtlichen Vorschriften auch auf die Steuer aus.
Sowohl aktive Beamte als auch Beamte im Ruhestand müssen selbstverständlich ihr Einkommen versteuern.
Da Beamte im aktiven Arbeitsleben keine eigenen Beiträge für ihre Altersbezüge zu zahlen haben, sind auch auf die späteren Versorgungsbezüge, im Gegensatz zu den normalen Renten, vollumfänglich Steuern fällig.
Lohnsteuerrechtlich werden Beamte als Arbeitnehmer eingestuft. Sie unterliegen mit ihren Dienstbezügen dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften – einschließlich Stellenzulagen wie der Ministerialzulage.
Die steuerliche Berücksichtigung der von Beamten getragenen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben kann beim Lohnsteuerabzug durch die Berücksichtigung der tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge erfolgen. Ebenso lönnen sie im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt und angesetzt werden.
Arbeitslohn sind auch die (weiter) gezahlten Dienstbezüge an:
Neben der Steuerpflicht für die üblichen Dienstbezüge und Zulagen müssen gesonderte Steuerbefreiungsvorschriften für bestimmte Leistungen an Beamte beachtet werden.
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder der Länder, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden
bestimmte Renten-, Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder Soldatenversorgungsgesetz (Witwenabfindung für Versorgungsansprüche bei Wiederheirat, Abfindungen für den zwangsweisen Ruhestand aufgrund gesetzlicher Altersgrenzen)
Steuerfrei können außerdem die Bezüge (Auslandszulagen) sein, die ein Beamter für seine Tätigkeit im Ausland (z.B. Auslandslehrer) erhält. Dies wäre der Fall, sobald sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Beamten bei gleichwertiger Tätigkeit im Inland zustehen würde.
Ein EU-Tagegeld ist jedoch steuerpflichtiger Arbeitslohn. Es bleibt aber steuerfrei, soweit es auf steuerfreie Auslandsdienstbezüge angerechnet wird.
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